AGB

Allgemeine Vertrags-, Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Huter & Söhne GmbH

1) Wir erbringen unsere Leistungen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Vertrags-, Verkaufs- und Lieferbedingungen. Davon abweichende allgemeine oder besondere Bedingungen eines Vertragspartners sowie Sonderabmachungen gelten nur, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart wurde. Unsere Allgemeinen Vertrags-, Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben auch bei etwaiger Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen im übrigen gültig. Diese Bedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte; für Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes jedoch nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.

2) Unsere Angebote gelten, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, als freibleibend und zwar sowohl hinsichtlich Massen als auch Preis. Erteilt uns ein Vertragspartner einen Auftrag, sind wir – unabhängig von unseren vorangegangenen Handlungen – erst dann verpflichtet, wenn wir unsererseits eine schriftliche Auftragsbestätigung an den Vertragspartner übermitteln oder tatsächlich die Erfüllung vornehmen.Die Preise sind stets aufgrund der Gestehungskosten am Tage der Anbotslegung erstellt. Sollten während der Ausführungszeit Preisänderungen bei den Materialkosten oder Erhöhungen bei den Arbeitskosten infolge gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen eintreten, erhöhen sich die anteiligen Anbotskosten entsprechend. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab unserem Werk. Der Versand erfolgt stets, auch bei Frankolieferung, auf Gefahr unseres Vertragspartners. Wir haben unsere Lieferpflicht erfüllt
a) bei Lieferung ab Werk: mit der Meldung der Versandbereitschaft;
b) bei Lieferung mit vereinbarter Zusendung: mit dem Abgang der Ware (Übergabe an Spediteur oder Transportunternehmen);
c) bei Lieferung mit Aufstellung: mit Beendigung der uns zufallenden Montagearbeiten.

Die ausgeführten Arbeiten sind innerhalb von 8 Tagen, nachdem wir unseren Vertragspartner von der Fertigstellung verständigt haben, abzunehmen, bzw. gelten danach als übernommen.

3) Unsere Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich; sie stellen nur eine Einladung an den Vertragspartner zur Anbotsstellung dar. Ihre Erstellung ist, soferne zuvor nichts Abweichendes vereinbart wurde, unentgeltlich, soferne unser Vertragspartner den Kostenvoranschlag nicht widmungswidrig verwendet. Eine widmungswidrige Verwendung liegt insbesondere dann vor, wenn der Vertragspartner den Kostenvoranschlag zur Erstellung einer eigenen Ausschreibung verwendet. Leistungen, die über den üblichen Rahmen eines Kostenvoranschlages hinausgehen, wie Planungsarbeiten, Konstruktionspläne, Reisen etc., werden jedenfalls nach den bei uns üblichen Kalkulationsgrundsätzen verrechnet. Bei der Erstellung von Kostenvoranschlägen müssen wir auf uns nicht bekanntgegebene auftragsspezifische Umstände nicht Bedacht nehmen. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, uns umfassend über alle Umstände zu informieren, die Einfluss auf das Ausmaß des Arbeitseinsatzes und die Kosten haben könnten. Sämtliche von uns erstellten bzw. übergebenen kaufmännischen und technischen Unterlagen bleiben unser Eigentum. Jede Veröffentlichung, Verbreitung und sonstige Verwertung von solchen Unterlagen darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen; insbesondere dürfen solche Unterlagen nicht Dritten zugänglich gemacht werden. Es steht uns frei, sämtliche Unterlagen jederzeit ohne Angabe von Gründen auf Kosten unseres Vertragspartners zurückzuverlangen. Bei Herstellung aufgrund von Angaben, Zeichnungen oder Modellen des Vertragspartners, trägt dieser die volle Verantwortung für Schäden und Rechtsfolgen in patent- und musterrechtlicher Hinsicht, wie auch für die Richtigkeit der Konstruktion.

4) Nach Festlegung von Maßen bei noch nicht ausgeführten Bauvorhaben, wo das Naturmaß noch nicht festgestellt werden kann, ist der Vertragspartner allein für die Richtigkeit der Maße verantwortlich; ehe diese von ihm nicht bestätigt sind, können wir mit den Ausführungsarbeiten nicht beginnen. Bei einer gegenüber dem Angebot veränderten Stückzahl oder bei Änderung der Ausführung gegenüber den dem Angebot zugrundegelegten Plänen gehen die daraus sich ergebende Mehr- oder Minderkosten zu Lasten oder zu Gunsten des Vertragspartners.

5) Ist der Vertragspartner zum Liefertermin abwesend oder mit den für die Durchführung der Lieferung notwendigen Vorkehrungen säumig, gilt die Leistung bzw. Lieferung jedenfalls als von ihm übernommen. Dies gilt auch für Teillieferungen. Verzögert sich eine Leistung bzw. Lieferung durch einen von uns unverschuldeten Umstand, wie höhere Gewalt oder sonstige, unserer oder unserer Subunternehmer Voraussicht oder Einflussnahme nicht unterliegende Behinderungen in der Erzeugung, wie beispielsweise Streiks, Katastrophen, Krankheiten oder Abwerbung von Facharbeitern, Maschinenbruch, etc., verlängert sich die Leistung- bzw. Lieferzeit auch ohne unsere gesonderte Erklärung angemessen, ohne dass wir Verzugsfolgen – welcher Art auch immer – zu verantworten haben. Dies selbst, wenn wir unsererseits bereits im Verzug sein sollten. Wir haben aber unseren Vertragspartner von der Verzögerung in der Lieferung unverzüglich zu verständigen. Haben wir den Verzug zu vertreten, kann der Vertragspartner nur unter Setzung einer Nachfrist von 1 Monat Erfüllung verlangen oder bei marktgängigen Waren und schuldhafter Versäumnis die Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Dieses Erklären muss vom Vertragspartner bereits bei Nachfristsetzung schriftlich, unbedingt und bestimmt abgegeben werden. Anderweitige, unter welchem Titel auch immer erhobene Ansprüche sind, ebenso wie ein Rücktritt des Vertragspartners bei Sonderanfertigungen, ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten den Rücktritt vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet.

Wir können jedenfalls – ohne Verzugsfolgen auszulösen – die Leistungen bzw. Lieferung von der Aufklärung sich nachträglich ergebender offener Fragen, von der Verfügbarkeit aller notwendigen Behelfe (z.B. Modelle, Zeichnungen, Entwürfe, etc.), von der Erfüllung sämtlicher technischer Voraussetzungen aber auch vom Eingang bedungener Anzahlungen, von der zeitgerechten Zahlung anderer Forderungen, sowie bei drohender Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartner auch von der Leistung zusätzlicher Vorauszahlungen bzw. Stellung anderer geeigneter Sicherheiten abhängig machen.

6) Für die Einholung von (behördlichen) Genehmigungen, Bewilligungen Dritter sowie die Erstattung von Meldungen an die Behörden hat der Vertragspartner auf seine Kosten zu sorgen.

7) Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarungen sind wir berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen und diesen entsprechende Teilrechnungen zu legen. Nimmt der Vertragspartner die vertragsgemäße Ware bzw. Leistung nicht am richtigen Ort oder zur richtigen Zeit an, können wir auch unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragspartner haftet für den gesamten dabei entstehenden Schaden. Bei Gefahr in Verzug können wir eine Verwertung „bestens“ auf Rechnung des Vertragspartners vornehmen, ohne dem Vertragspartner gegenüber ersatzpflichtig zu werden. Wir können auch auf Kosten des Vertragspartners eine Einlagerung bei Dritten vornehmen.

8) Sollte nichts anderes schriftlich vereinbart worden sein, sind 30 % der Auftragssumme bei Auftragsannahme, 30 % bei Anzeige der Leistungsbereitschaft und der Rest nach Abnahme und Rechnungslegung sofort zahlbar. Zahlungen mittels Scheck oder Wechsel erfolgen nur zahlungshalber. Sämtliche Spesen und Bankprovisionen in Verbindung mit Überweisungen sowie Erstellung bzw. Einlösung von Wechseln oder Schecks gehen zu Lasten des Vertragspartners. Im Falle eines Wechselprotestes bzw. –regreß oder bei Nichtzahlung einer fälligen Rechnung sind sämtliche Rechnungen ungeachtet allfällig vereinbarter Zahlungsziele sofort fällig, ohne dass es einer ausdrücklichen Fälligstellung bedarf. Gleiches gilt für den Fall einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners.

9) Der Zahlungsverzug tritt ohne weitere Aufforderung von selbst ein.Bei Zahlungsverzug erlöschen alle bereits entstandenen oder künftig möglichen Ansprüche des Vertragspartners aus vereinbarten Konventionalstrafen.

Für den Fall des Zahlungsverzuges sind uns Verzugszinsen in der Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontwert der Österreichischen Nationalbank zu vergüten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen des Vertragspartners ist nicht statthaft, es sei denn, wir hätten diese ausdrücklich anerkannt oder die Forderung wäre rechtskräftig gerichtlich festgestellt. Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages samt Zinsen, Kosten und Spesen sowie bis zur vollständigen Erfüllung aller sonstigen gegenwärtigen und zukünftigen finanziellen Verpflichtungen des Vertragspartners in Verbindung mit der Lieferung sowie aufgrund aller sonstigen Lieferungen und Leistungen bleibt die gelieferte Ware – auch wenn sie bereits montiert und eingebaut wurde – in unserem unbeschränkten Eigentum. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten und von sich aus sämtliche Handlungen zu setzen, die je nach dem Lagerort zur Begründung bzw. Erhaltung des Eigentumsvorbehaltes nötig sind.

Eine Veräußerung oder Verpfändung der Vorbehaltsware ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig, wobei der Vertragspartner diesfalls seine Abnehmer auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen hat. Unabhängig davon bieten der Vertragspartner bereits hiemit unwiderruflich an, für den Fall der Weiterveräußerung dieser Waren alle daraus entstehenden Forderungen an uns zu unserer Befriedigung zahlungshalber abzutreten. Wir können dieses Abtretungsangebot jederzeit ohne zeitliche Begrenzung annehmen. Sämtliche damit zusammenhängende Gebühren und Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen. Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen ist der Vertragspartner weiters nicht berechtigt die gelieferten Waren zu be- bzw. verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden. Widrigenfalls steht uns das Alleineigentum an den aus der Bearbeitung, Verarbeitung und Verbindung hervorgehenden Sachen zu. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der gelieferten Ware ist der Vertragspartner verpflichtet, uns unverzüglich zu verständigen und auf seine Kosten alle Maßnahmen zur Wahrung unseres Eigentumsrechtes zu setzen. Wird die Vorbehaltsware von uns ausgesondert, können wir eine Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners vornehmen. Dieser hat uns alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes zu erstatten.

10) Sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden, gilt ab Gefahrenübergang eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten bei beweglichen und 2 Jahren bei unbeweglichen Sachen. Für Schäden, die durch fremdes Verschulden entstehen, sowie für Schäden infolge gebrauchsbedingter Abnützung, mangelhafter Wartung, unrichtiger Benützung oder Lagerung oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegender Umstände, wird von uns keine Haftung übernommen. Für alle mitgelieferten fremden Erzeugnisse wird nur die Gewähr übernommen, die die Erzeuger dieser Artikel eingehen.

Sichtbare Mängel oder fehlende Teile sind bei sonstigem Gewährleistungsausschluss unverzüglich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen nach Beginn der Gewährleistungspflicht – verdeckte Mängel binnen 8 Tagen nach ihrem Entdecken – bei uns einlangend mittels eingeschriebenen Briefes unter sofortiger Einstellung einer etwaigen Bearbeitung zu rügen, ansonsten die Ware als vorbehaltlos ordnungsgemäß und mängelfrei übernommen gilt. Eine Preisminderung ist nur zulässig, wenn wir nachweislich vergeblich zur Mängelbehebung aufgefordert worden sind. Die Mangelbehebung kann auch – nach unserer Wahl – in einem (teilweisen) Austausch der fehlerhaften Sachen bestehen. Sollte der Vertragspartner innerhalb der Gewährleistungsfrist selbst einen Mangel beheben, kommen wir für die dadurch entstehenden Kosten nur dann auf, wenn wir vorher unsere Zustimmung hiezu erteilt haben. Unsere Mängelhaftung umfasst in allen Fällen nur die Beseitigung des von uns zu vertretenden Mangels und schließt darüber hinausgehende Ansprüche des Vertragspartners aus. Eine Verlängerung der ursprünglichen Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.

Die Nachbesserung oder der Ersatz ist von uns zumindest 5 Tage im voraus terminlich bekanntzugeben. Ist der Vertragspartner aus von ihm zu vertretenden Gründen bei diesem Termin nicht anwesend oder erschwert er die Nachbesserung bzw. den Ersatz oder macht er diese unmöglich, gilt dies als Verzicht auf die Gewährleistungsansprüche.

11) Im Falle des Schadenersatzes haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, ebenso der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden aus entgangenem Gewinn, Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner. Im Falle der groben Fahrlässigkeit ist die Haftung jedenfalls auf das 10-fache des Nettofakturenbetrages der gelieferten, den Schaden verursachenden Ware beschränkt. Bei Nichteinhaltung unserer Bedingungen für Montage-, Inbetriebnahme und Benutzung ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

12) Sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, ist eine Haftung für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen vergleichbaren Normen, unabhängig welcher Rechtsordnung sie entspringen, ausgeschlossen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss zu unseren Gunsten auf seine jeweiligen Abnehmer zu überbinden, diese zur Weiterüberbindung bis zum letzten Benutzer zu verpflichten und hierüber urkundliche Nachweise zu errichten. Ansprüche aus dem Titel der Produkthaftung sind im Innenverhältnis jedenfalls vom Vertragspartner zu tragen, sodass dieser uns im Falle unserer Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten hat. Wir übernehmen keine Haftung für Produkte oder Produktinformationen, die seitens des Vertragspartners in Verkehr gesetzt werden.

Der Vertragspartner hat im Zuge der Inverkehrbringung unserer Produkte sicherzustellen, dass der Vorgang der Weitergabe nachweislich – insbesondere hinsichtlich Name und Adresse des Erwerbers, Art des Produktes und das Kaufdatum – festgestellt werden kann. Der Vertragspartner ist weiters verpflichtet, seine Mitarbeiter laufend und nachweislich über alle Informationen und Anweisungen, die wir mit unseren Produkten mitliefern, wie auch über gesetzliche Vorschriften und hoheitliche Anordnungen in Kenntnis zu setzen.

13) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Innsbruck, es ist österreichisches Recht anzuwenden.

14) Im Zuge der EDV werden alle für die Geschäftsbeziehung relevanten Daten der Vertragspartner unter Bedachtnahme auf das Datenschutzgesetz gespeichert.

15) Ansonsten gelten für alle unsere Lieferungen die jeweils den Leistungen entsprechenden und zuzuordnenden Ö-Normen, in deren Ermangelung DIN, soferne diese Allgemeinen Vertrags-, Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts Abweichendes beinhalten.